Kommunikation über den Ausgleichsbetrag

Kommunikation über den Ausgleichsbetrags

Bereits zu Beginn der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme wurden die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümer auf die spätere Erhebung der Ausgleichsbeträge hingewiesen. Die Beteiligung der Eigentümer ergibt sich zum einen aus der Verpflichtung des Baugesetzbuches und zum anderen auch aus dem Grundgesetz, das in seinem Artikel 14 privates Eigentum nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbindet.