Ausgleichsbetrag
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet werden keine Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Parkflächen erhoben. Lediglich sanierungsbedingte Wertsteigerungen werden nach Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahme abgeschöpft. Die Ausgleichsbeträge fallen somit geringer aus als Erschließungs- und Ausbaubeiträge.
Jeder Eigentümer eines Grundstückes im Sanierungsgebiet „Innenstadt“ muss an die Stadt Lauenburg/Elbe einen Ausgleichsbetrag entrichten. Die Erhebung dieser Ausgleichsbeträge liegt nicht im Ermessen der Stadt – der Gesetzgeber hat sie im Baugesetzbuch zwingend vorgeschrieben (§ 154 BauGB). Bei Wohnungs- oder Teileigentum werden die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils beteiligt.
Ausgleichsbeträge stellen hierbei einen Kostenbeitrag der Grundstückseigentümer an den Aufwendungen der Sanierung dar. Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Teil, der durch die Sanierungsmaßnahme eine Bodenwerterhöhung der Grundstücke herbeigeführt hat (in der Grafik blau). Die tatsächlich aufgewendeten Kosten liegen viel höher. Sie werden insbesondere durch die öffentliche Hand, d. h. die Allgemeinheit getragen.
Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Unterschied zwischen dem Anfangswert und dem Endwert:
- Anfangswert (linker Balken in der Grafik): sanierungsunbeeinflusster Bodenwert, als wenn die Sanierung weder durchgeführt noch beabsichtigt wäre.
- Endwert (rechter Balken in der Grafik): tatsächlicher Bodenwert nach Abschluss der Sanierung.
Die Anfangs- und Endwerte werden unabhängig vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Ostholstein berechnet. Die konjunkturelle Bodenwertentwicklung während der Dauer der Sanierungsmaßnahme wird herausgerechnet, so dass lediglich die sanierungsbedingte Wertsteigerung bezahlt werden muss.

Weitere Informationen
- Vorzeitige Ablösung des Ausgleichbetrages
- Kommunikation über den Ausgleichsbetrag
- Steuerliche Abschreibungen nach EStG
