Sanierungsrecht

Sanierungsrecht

Das Sanierungsrecht ist ein räumlich, zeitlich und sachlich begrenztes Sonderrecht und Bestandteil des Baugesetzbuches (§§ 136 bis 164 BauGB). Es gilt für besonders schwerwiegende städtebauliche Problemstellungen. Das hohe öffentliche Interesse erfordert ein planmäßiges und abgestimmtes Vorgehen aller Beteiligten. Das Sanierungsrecht überträgt der Stadt die übergreifende Verantwortung für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme.

Insbesondere obliegt der Stadt die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 BauGB.

Hierzu gehören:

  1. Bodenrechtliche Neuordnungen (inkl. Erwerb von Grundstücken)
  2. Umzug von Bewohnern und Betrieben
  3. Freilegung von Grundstücken
  4. Herstellung und Sanierung von Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Flächen
  5. Sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, um sanierungsrechtliche Baumaßnahmen durchführen zu können

Die Durchführung von privaten Baumaßnahmen in einem festgesetzten Sanierungsgebiet bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist.

Der Stadt obliegt es, für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen – und für die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder soweit nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.

Zu den Baumaßnahmen (vgl. § 148 Abs. 2 BauGB) gehören die

  1. Modernisierung und Instandsetzung,
  2. Neubebauung und Ersatzbauten,
  3. Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
  4. Verlagerung oder Änderung von Betrieben